Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Ab Mai 2020 sieht das Kurzarbeitergeld eine Steigerung vor, sofern weniger als 50 % der Arbeitszeit gearbeitet wird.

Achtung: Die Zählung der Kurzarbeiter-Monate beginnt mit MÄRZ 2020, d.h. es kann erstmalig im Juni 2020 ein erhöhter Kurzarbeitergeldanspruch bestehen!

Ausserdem verlängert sich die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ab Mai 2020 für die Personen um drei Monate, deren Anspruchsdauer sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde.

Die neuesten Änderungen in der Verfügung des Landes Niedersachsen vom 05.06.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie läuten eine neue Runde der Corona-Lockerungen ein, die bis 22.06.2020 Gültigkeit haben sollen. Gremiensitzungen sind ab sofort unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder erlaubt, das gilt auch für die Gremien der Kreishandwerkerschaft und der Innungen. 

Zu Hochzeiten und Beerdigungen sind bis 50 Teilnehmer zugelassen, Kirmes, Schützenfeste, Dorf- oder Straßenfeste sowie Veranstaltungen ab 1000 Teilnehmern bleiben verboten, voraussichtlich mindestens bis 31.08.2020.

Schwimmbäder dürfen öffnen, ebenso gastronomische Einrichtungen, in denen eher Getränke als Speisen angeboten werden (Kneipen, Bars). Hotels dürfen bis 80 % belegt werden.

Wir haben die Lesefassung als PDF eingestellt, in der zu Ihrer schnellen Orientierung die Kernpunkte der Verordnung gelb markiert sind.

Es gilt weiter eine landesweite Maskenpflicht zur Eindämmung des Coronavirus. Von Montag, 27.4.2020, an ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Nahverkehr und im Einzelhandel Pflicht, das Kabinett hat dies beschlossen. (Verordnung vom 24.04.2020)

Wer muss die Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

  • Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Nr. 6 und 7: also alle Kunden/Innen unserer Betriebe, die im Einzelhandel ihre Geschäfte wieder öffnen dürfen!
  • Kunden/Innen der Friseure (Friseure sind Geschäfte im Sinne von § 3 Nr. 7 der Verordnung vom 17.4.2020), zudem ergibt sich das Maskentragen für die Kunden hier auch aus den Regeln der Berufsgenossenschaft PDF.
  • Fahrgäste von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in/auf den dazugehörenden Einrichtungen wie Haltestellen, Bahnhöfe, Aufenthalt am Gleis
  • Klarer Hinweis in der Verordnung: Private Personenkraftwagen, sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des  Personenverkehrs – hier also keine automatische Bedeckungspflicht!
  • Von der Bedeckungspflicht ausgenommen sind Personen, bei denen wegen Vorerkrankungen das Tragen einer Bedeckung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind ausgenommen, wenn sie als Kunden/Fahrgäste auftreten.
  • Achtung: Etwas anderes gilt, wenn sie als Kunden im Friseurgeschäft auftreten – hier sollten dann die Regeln der Berufsgenossenschaft im Rahmen des Arbeitsschutzes gelten, so dass auch Kinder eine Maske tragen sollten.

Welche Qualität muss die Bedeckung haben?

  • Es geht lediglich um eine Barriere zur Verringerung der Ausbreitung der Tröpfchenpartikel beim Husten, Niesen, Sprechen
  • Selbstgenähte Masken und Schals sind auch zulässig

 


 

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 17.04.2020 die Richtlinien der Einigung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierungen in einer Verordnung konkretisiert, die seit dem 20.04.2020 wirksam ist und bis zum 06.05.2020 Geltung hat:

  • Die persönlichen Kontaktbeschränkungen für die Bevölkerung bleiben zunächst bis Mittwoch, den 06.05.2020 bestehen.
    Deshalb bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Großveranstaltungen bleiben wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. August grundsätzlich untersagt.
  • Einzelhandelsgeschäfte mit einer Größe des Verkaufsraumes bis 800 qm (auch, wenn sie sich in Einkaufscentern befinden) sowie alle Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen können zusätzlich unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen.


In § 3 Nr. 2 der Verfügung ist klargestellt, dass Zusammenkünfte mehrerer Personen zu beruflichen Zwecken zulässig sind, wobei wenn immer möglich ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden soll.
 

Wenn Sie Ihre Kunden auf den nötigen Abstand hinweisen möchten, dürfen Sie als Innungsmitglied gerne dieses Plakat verwenden. 

 


 

+++ Aktuell +++

Aus aktuellem Anlass, aufgrund der zahlreichen  Nachfragen, veröffentlichen wir an dieser Stelle die Empfehlungen des Landesinnungsverbandes des niedersächsischen Friseurhandwerks zur Hygiene nach Wiedereröffnung vom 20.04.2020 als PDF. Naturgemäß sind darin zahlreiche Fragen unbehandelt, die sich in der nächsten Zeit sicher klären werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege(BGW) hat für den Fall der Wiedereröffnung der Friseurbetriebe am 04.05.2020 einen Arbeitsschutz-Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt, der als PDF zur Verfügung steht. Hierzu gibt es inzwischen auch eine Übersicht mit den ANtworten auf die häufigsten Fragen FAQ der BGW.

Im übrigen gilt allgemein die Maßgabe des SARS-COV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
 



Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020.


Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden ab 1. Mai bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für
alle Berufe geöffnet.

Verlustverrechnung
Als Corona-Sofortmaßnahme werden für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung).

 



Die Bundesagentur für Arbeit bietet Informationen zum erweiterten Kurzarbeitergeld:

Die Hotline der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber (Montag – Freitag von 08.00 – 18.00 Uhr) lautet: 0800 45555 20.

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine umfangreiche und informative Sammlung von Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht.

Ausserdem halten wir für Sie in unserem LOGIN-Bereich unter "Recht aktuell" ein Infopaket rund um das Kurzarbeitergeld mit Leitfäden, Mustern und Berechnungstabellen parat!

Trotz vielfacher Forderung kann für geringfügig Beschäftigte und Azubis kein Kurzarbeitergeld beantragt werden

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat am 25.03.2020 in einem Rundschreiben an die zuständigen Länder darauf hingewiesen, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld bei ausländischen Arbeitnehmern keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels hat und der Arbeitsvertrag währenddessen bestehen bleibt.

Das LKA Niedersachsen warnt vor falschen COVID-19 Soforthilfeanträgen/Bundesagentur warnt vor Phishing-E-Mails in Bezug auf Kurzarbeitergeld 

Die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime für die Niedersächsische Wirtschaft (ZAC) beim Landeskriminalamt Niedersachsen warnt Unternehmen davor, dass derzeit vermehrt versucht wird, mittels angeblicher Soforthilfeanträge im Zusammenhang mit COVID-19 an Daten von Unternehmen zu kommen. Erste Fälle sind in Baden-Württemberg aufgetreten. Laut ZAC Niedersachsen werden Unternehmen auf gefälschte Internetseiten gelockt, um dort Unternehmensdaten einzugeben. Die Betrugsseiten versprechen dort häufig eine besonders schnelle Auszahlung oder hohe Summen, die ohne Rückzahlung genehmigt werden. Teilweise wurden auch Unternehmen gezielt telefonisch kontaktiert und explizit auf die betrügerischen Seiten verwiesen. Die Betrüger geben sich als Angehörige der offiziellen Stelle zur Abwicklung der Soforthilfe aus. Das Vortäuschen, eine offizielle Stelle zu sein, um so an sensible Daten zu kommen, die für weitere Straftaten genutzt werden können, ist eine häufig genutzte Strategie. Bundesweit erhalten Arbeitgeber derzeit unseriöse E-Mails unter der E-Mail-Adresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de. In der Mail werden Arbeitgeber aufgefordert, Angaben zu Person, Unternehmen und Beschäftigten zu machen. Es ist keine Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
 



Die Jobcenter haben den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Corona-Grundsicherung) wesentlich vereinfacht.

Grundsicherung ist für folgende Gruppen denkbar:

  • Sind Sie von Kurzarbeit in ihrem Unternehmen betroffen oder beziehen Arbeitslosengeld? Ihr Einkommen ist deshalb so stark verringert, dass Sie den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können.
  • Sind Sie Freiberufler, Solo-Selbständiger oder Kleinunternehmer und sind in finanzieller Not, weil Sie einen Großteil Ihrer Aufträge verloren haben?
  • Sind Sie bereits Kunde und Ihr Bezug endet in der Zeit vom 31.03.2020 bis einschließlich 30.08.2020? Dann bezahlen wir automatisch weiter - auch ohne einen Weiterbewilligungsantrag.

Die Anträge und weitergehende Informationen finden Sie hier.
 



Bezüglich der steuerlichen Erleichterungen, sei es durch Stundungen oder Anpassung der Vorauszahlungen, hat die Niedersächsischen Finanzministerium eine eigene Info-Seite eingerichtet, die Sie fortlaufend über den neuesten Stand informiert. Es existiert für Stundung, Herabsetzung und Vollstreckungsaufschub bereits ein Antragsformular, welches Sie hier als PDF herunterladen können. 
 



Liquiditätshilfen für Betriebe

Das Land Niedersachsen hat mit Wirkung zum 31.03.2020 die Landesförderung aus der bisherigen Landesförderrichtlinie und die Bundesförderung (Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige) durch zwei neue Landesförderrichtlinien ersetzt:

1. Richtlinie

Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten

  • bis 5 Beschäftigte: 9.000 EURO Einmalzahlung
     
  • 6 bis 10 Beschäftige: 15.000 EURO Einmalzahlung

Die Mittel kommen vom Bund (bis 50 Mrd. Euro), Antragstellung und Abwicklung erfolgt in Niedersachsen durch die N-Bank.

2. Richtlinie

Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinunternehmen aus allen wirtschaftsbereichen bis zu 49 Beschäftigten

  • 11 bis 30 Beschäftigte: 20.000 EURO Einmalzahlung
     
  • 31 bis 49 Beschäftige: 25.000 EURO Einmalzahlung

Diese Mittel kommen vom Land Niedersachsen. Auch hier erfolgt die Antragstellung über die N-Bank. Antragsfrist ist der 31.05.2020

Die neuen Anträge sind seit dem 01.04.2020 unter folgendem Link der N-Bank abzurufen (Link zur Antragsseite der N-BANK).

Diejenigen Kleinstunternehmen, die bereits einen Antrag nach der alten Förderrichtlinie gestellt haben, sollen von der N-Bank angeschrieben werden um den Antrag auf die neue Förderrichtlinie umzustellen, die in vielen Fällen einen höheren Förderungsbetrag ermöglicht.

Die sonstigen Fördervoraussetzungen beider Richtlinien sind identisch.

  • Umsatzeinbruch voin 50 % gegenüber Vormonaten
  • und/oder Schließung des Geschäfts auf behördliche Anordnung
  • und/oder Liquiditätsengpass

3. Liquiditätsdarlehen

Die N-Bank bvergibt zudem kurzfristig unbesicherte Kredite zur Liquiditätshilfe, die  kleinen und mittleren Unternehmen bis max. 250 Mitarbeiter einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro bei 10-jähriger Laufzeit und 2-jähriger Tilgungsfreiheit zur Verfügung stellen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Die genaue Beschreibung und auch die Antragsformulare finden Sie auf der Seite der N-Bank unter dem Stichpunkt "Niedersachsen-Liquiditätskredit".

4. KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Die Bundesregierung legt mit der KfW einen Sofortkredit mit 100 % - ger Haftungsfreistellung unter Verzicht auf die Risikoprüfung für Unternehmen auf mit folgenden Eckpunkten:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen muss entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Geschäftsjahre einen Gewinn erwirtschaftet haben
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Der Darlehensantrag wird nicht bei der KfW, sondern bei der Hausbank gestellt. Der einheitliche Endkreditnehmerzins wird spätestens am 22.04.2020 von der KfW festgeschrieben – dennoch können bereits jetzt Anträge gestellt werden, auch Teilkreditauszahlungen sind schon jetzt möglich. In diesem Falle übernehmen die Hausbanken eine Zwischenfinanzierung und können zumindest für die Zeit bis zur Refinanzierung über die KfW einen eigenen Zinssatz festlegen. 
  • Wer eine mögliche Verteuerung durch die Zwischenfinanzierung der Hausbank vermeiden will, sollte den 22.4. für die Antragstellung abwarten.
  •  Das Schnellkreditprogramm ist bis 31.12.2020 befristet; Antragstellungen aus diesem Programm sind bis 30.11.2020 möglich.
  • ACHTUNG: Es gilt das Verbot, mehrere KfW-Kredite gleichzeitig in Anspruch zu nehmen: Wenn bereits Mittel aus dem KfW-Sonderkredit in Anspruch genommen wurden, kann leider keine Zusage mehr über den KfW-Schnellkredit erfolgen.
  • ACHTUNG: Unschädlich für die Antragstellung ist aber, wenn der Betrieb Corona-Bundes/Landeszuschüssen beantragt und gewährt bekommen hat, die in Niedersachsen über die NBank abgewickelt werden. 
  • Für die Inanspruchnahme des Förderdarlehens müssen Betriebe keine Sicherheiten stellen. Die Hausbank wird lediglich eine Plausibilitätsprüfung der vom Unternehmen getätigten Angaben vornehmen und bei der Schufa (oder sonstigen Auskunftei) eine B2B-Förderkreditauskunft einholen.

Seit dem 15.04.2020 können die Antragsunterlagen auf der Internetseite der KfW heruntergeladen werden.


Sprechen Sie als Erstmaßnahme zur Sicherung der Liquidität gerne Ihre Hausbank bezüglich einer möglichen Senkung der Überziehungsgebühren an.

 

5. Digitalbonus Niedersachsen der N-Bank

Die Förderung von Investitionen in Digitalisierung durch die N-Bank ist nun auch auf Investitionen in Videokonferenzanlagen und –technik/Videokonferenzsysteme, Homeofficetechnik, ausgeweitet worden. Das Investitionesvolumen muss mindestens € 5.000,00 betragen, gefördert werden dann 50 % bei kleinen, 30 % bei mittleren Unternehmen, höchstens aber € 10.000,00.

Informationen finden Sie hier!.
 



Über die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden Sie als PDF eine informative Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Eine noch umfassendere Ausarbeitung zu diesem Thema bietet die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände in seinen Hinweisen.
Überarbeitete rechtliche Hinweise der BDA über arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie (Stand 13.03.2020)

 

In einer Verordnung zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sind in Ausnahmen vom 07.04.2020 tägliche Arbeitszeiten von bis zu 12 Stunden zulässig und in Ausnahmefällen bis über 60 Stunden die Woche. Die Tätigkeiten, für die diese Ausnahme gilt, sind in § 1 Abs. 2 der Verordnung abschliessend aufgefasst, sie umfassen allerdings auch die Zulieferer an Unternehmen! Die Gültigkeit der Verordnung ist beschränkt auf den 30.06.2020.
 



> Linksammlung:

> Telefonhotlines überregional:

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
Telefon: 030 346 465 100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr 8:00 bis 12:00 Uhr

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 186 15 15 15
Mo – Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 030 186 15 8000
Mo – Do 9:00 bis 16:00 Uhr

Telefon-Hotline der KfW zu Liquiditätshilfen:
Telefon: 0800-539 9001
Mo - Fr 8:00 bis 18:00 Uhr 

Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800 45 555 20
 



Für die Geschäftsstellen der Kreishandwerkerschaft gilt bis auf weiteres folgendes:

Im Zuge der Lockerungen der Corona-Maßnahmen öffnet die Kreishandwerkerschaft Elbe-Weser ab Montag, 18. Mai 2020, ihre Geschäftsstellen wieder für den Publikumsverkehr. Sie können dann wieder unmittelbar bei uns Plaketten oder Berichtshefte in der Geschäftsstelle erwerben oder Unterlagen abgeben und abholen.  In den letzten Wochen war die Kreishandwerkerschaft Elbe-Weser aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus für externe Besucher geschlossen. Selbstverständlich wurde in dieser Zeit unser Service für Sie über telefonische sowie digitale Angebote erheblich verstärkt. Für Mitarbeiter und Besucher wurde ein entsprechendes Schutzkonzept entwickelt. Die letzten Wochen haben uns aber auch gezeigt, vieles geht digital, per Telefon und aus einer gewissen Distanz. Nutzen Sie gerne auch weiterhin diese Möglichkeiten.

Gerne können Sie Termine für Beratungsgespräche vorab telefonisch oder per E-Mail vereinbaren. Alle Besucher müssen beim Betreten des Gebäudes bei einer längeren Beratung ihre persönlichen Kontaktdaten angeben.

Um das Risiko einer Infektion zu verringern, sind grundsätzliche Hygienemaßnahmen einzuhalten, die auch zur Prävention von Grippe empfohlen werden:

  • Händeschütteln und Körperkontakt vermeiden
  • Regelmäßiges, häufiges und sorgfältiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife)
  • Alternativ: Desinfektionsmittel benutzen
  • Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen halten

Die Corona-Pandemie hat auch die Durchführung unserer Innungsversammlungen in der ersten Jahreshälfte weitgehend verhindert. Die bislang ausgefallenen Innungsversammlungen werden wir in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Bestimmungen nachholen. In enger Abstimmung mit Ihrem Obermeister werden wir Sie über den Termin frühzeitig informieren.

Schützen Sie sich und bleiben Sie gesund!
Ihre Kreishandwerkerschaft Elbe-Weser

Ideen, Wünsche, Lob und Kritik?

Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ihren Kontakt über redaktion@handwerk-elbeweser.de

Premiumpartner

Kreishandwerker­schaft Elbe-Weser