Im Umfang von 25 Milliarden Euro Überbrückungshilfe sichert die Liquidität

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten.

Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs im Fördermonat (bezogen auf den Vorjahresmonat):

  • Zwischen 40 % und unter 50 % Umsatzrückgang: Förderung von 40 % der Fixkosten
  • Zwischen 50 % und 70 % Umsatzrückgang: Förderung von 50 % der Fixkosten
  • Mehr als 70 % Umsatzrückgang: Förderung von 80 % der Fixkosten

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden.

Die Antragstellung erfolgt über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über das Portal des Bundeswirtschaftsministerium.

 

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