Die Pandemie ist nicht überwunden Corona-Update

Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr 2022 weitere Schutzmaßnahmen auch im Handwerk erforderlich, um die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen.

Es greifen für die Handwerksbetriebe einerseits die Regelungen auf der Bundesebene – Infektionsschutzgesetz und Arbeitsschutzgesetz ab 24. November – und auf der Ebene von Niedersachsen die jeweils gültige Corona-Schutzverordnung ab 23. November 2021.

3-G-Regel am Arbeitsplatz ab kommender Woche voraussichtlich Mittwoch, 24.11.2021 / Was ist neu am Arbeitsplatz?
Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher gilt am Arbeitsplatz ab nächster Woche (Kalenderwoche 47) die 3G-Regelung. Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

Bedeutet: Wer bei der Arbeit mit Menschen in Berührung kommt, muss geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen (3-G-Regel: GEIMPFT, GENESEN, GETESTET). Arbeitnehmer müssen dann einen Nachweis vorlegen, der Arbeitgeber ist zur Kontrolle verpflichtet. Beschäftigte, die sich weigern, müssen im Homeoffice arbeiten oder anderswo eingesetzt werden. Auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung oder die Kündigung in letzter Konsequenz wären denkbar.

Homeoffice-Pflicht: Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden. Dies greift wohl kaum auf die Tätigkeiten im Handwerk.

2-G in Niedersachsen ab kommender Woche, voraussichtlich am Dienstag, 23.11.2021
Niedersachsen wird kurzfristig eine neue Corona-Verordnung beschließen. Bei einer Hospitalisierung von über 3 wird es dann in vielen Bereichen (Freizeit, Kultur und auch körpernahe Dienstleistungen) zusätzliche eine 2-G-Regelung (2-G-Regel: GEIMPFT, GENESEN) ab nächster Woche geben. Im Handwerk trifft dies z.B. auf das Friseurhandwerk zu – ACHTUNG: Es gibt noch keine Detailinformationen, die Verordnung ist noch nicht geschrieben. Wir informieren Sie unmittelbar, wenn uns die Informationen erreichen.

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten – und in der Folge zügig wieder zurückgefahren werden – wenn sie verlässlich eingehalten werden. Dies erfordert eine strikte Kontrolle, etwa von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Die Länder werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren.

Wieder kostenlose Bürgertest
Um einen aktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen sicherzustellen, werden Bürgertests wieder kostenlos angeboten.

Ideen, Wünsche, Lob und Kritik?

Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ihren Kontakt 

E-Mail schreiben

Premiumpartner

Kreishandwerker­schaft Elbe-Weser