Erleichterungen für Betriebe Das zweite Datenschutz-Änderungsgesetz bringt Vereinfachungen
Seit gut einem Jahr sorgt sie für Verunsicherung – die europaweit geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sie verlangt für den Umgang mit persönlichen Daten von Kunden und Mitarbeitern die Einhaltung neuer Spielregeln. Für die Handwerksbetriebe ist der bürokratische Aufwand dadurch unverhältnismäßig gestiegen.
Die positive Nachricht lautet nun: Die Bundesregierung will den Aufwand für kleinere Betriebe senken – die starke Kritik aller Handwerksverbände an der bürokratischen Umsetzung des Datenschutzes zeigt also Wirkung.
Was wird erleichtert
- Die Speicherung von Arbeitnehmerdaten ist grundsätzlich erlaubt, wenn sie für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind (z. B. Lohnzahlung, Urlaubsgewährung, Entgeltfortzahlung).
- Nur dann, wenn der Arbeitgeber persönliche Daten des Arbeitnehmers für andere Zwecke verarbeitet (z. B. Fotos der Mitarbeiter für den Internetauftritt macht oder eine Urlaubsliste zur besseren Abstimmung in den Sozialraum oder ans Schwarze Brett hängt), muss der Arbeitnehmer dazu seine Einwilligung erklären. Diese Einwilligung soll zukünftig nicht nur schriftlich (vgl. dazu die Muster, die beim Verband abgerufen werden können) sondern auch „elektronisch“ erfolgen können.
- Die Zahl der Mitarbeiter, ab der in einem Betrieb ein Datenschutzbeauftragter gesondert zu benennen ist, wird von 10 auf 20 erhöht.
- Achtung: Nicht in jedem Betrieb, in dem 20 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt sind, besteht die Pflicht, einen solchen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Entscheidend ist, ob sich 20 Mitarbeiter oder mehr in dem Betrieb „ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, wie es im Gesetz heißt.
Als „ständig beschäftigt“ gilt dabei derjenige, der zum Beispiel dauernd Kunden- oder Personal- verwaltung macht. „Nicht ständig beschäftigt“ ist dagegen, wer zum Beispiel als Kundendienstmonteur, Mitarbeiter auf der Baustelle oder in der Werkstatt nur mit Namen und Adressen von Kunden umgeht. Dies wird in dieser Klarheit unter anderem vom bayrischen Datenschutzbeauftragten so vertreten.
- Die „automatisierte Verarbeitung“ von Daten liegt vor, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. Das sind natürlich Computer, Server oder Smartphones, können aber auch Kopierer sein, wenn sie, wie heute üblich, über ein Speichermedium verfügen.