Corona-Update Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die FAQ wurden insbesondere zur der Frage „Beschäftigt sein in der Einrichtung“ aktualisiert  – es gibt eine für Handwerksbetriebe relevante Änderung:
Mitarbeiter von Handwerksbetrieben z.B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind ab dem 16. März 2022 nur bei regelmäßiger Tätigkeit in diesen Einrichtungen von der Impfpflicht betroffen!
Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes z.B. in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer Praxis tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen! (Vgl. S. 14 der FAQ)
Dies ist eine Änderung - bislang wurde lediglich darauf abgestellt, ob eine externe Person mehr als nur wenige Minuten in der Einrichtung tätig ist - dies hätte bedeutet, dass jeder „normale Handwerksauftrag“ dazu geführt hätte, dass die ausführenden Mitarbeiter/Innen hätten geimpft/genesen sein müssen.

Hier noch einmal eine aktualisierte Zusammenfassung im Einzelnen:

Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16. März 2022 für Handwerksbetriebe?
Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines Impf/Genesenen-Nachweises die Aufnahme einer regelmäßigen Tätigkeit in einer der betroffenen Einrichtungen nicht mehr möglich, wenn man dort regelmäßig und dann auch nicht nur wenige Minuten tätig ist.

Was heißt regelmäßig?
Das Bundesgesundheitsministerium definiert „regelmäßig“ so, dass die Impflicht nicht für Beschäftigte von Handwerksbetrieben gelten soll, die nur an einem Tag bzw. wenige Tage zur Erledigung eines Auftrags in der Einrichtung tätig sind. Nur dann, wenn sie immer wieder – regelmäßig in der Einrichtung sind, um z.B. die sanitären Anlagen zu reparieren oder regelmäßig die  technische Wartung der DV-Anlagen vornehmen - dann soll.
Wenn man also z.B. ein einem bzw. wenigen Tagen z.B. eine neuen Heizungskessel einbaut, eine neue Sicherheitsbeleuchtung installiert etc. spricht das Bundesgesundheitsministerium noch nicht von Regelmäßigkeit. 

Achtung: Können die Einrichtungen selbst strenger sein und immer einen Impf-/ Genesenennachweis von Handwerksbetrieben verlangen?
Ja, aufgrund ihres Hausrechts können sie unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen Nachweispflicht eigene Zutrittsanforderungen zu ihren Einrichtungen festlegen, an die man sich dann halten muss.

Für welche Einrichtungen gilt diese Impfpflicht?
Die Nachweispflichten gelten in: 

  • Krankenhäusern, Tageskliniken, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Rettungsdienste,
  • voll- und teilstationären Pflegeheimen für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, 
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • sozialpädiatrische Zentren, medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, 
  • ambulante Pflegediensten und weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.


Welche Handwerksbetriebe sind betroffen, wenn sie regelmäßig in diesen Einrichtungen tätig sind?
Betroffen sind alle Betriebe des Bau- und Ausbaus, aber auch der Textilreinigung, der Gesundheitshandwerke und der personenbezogenen Dienstleistung wie z.B. Friseure, die regelmäßig in diesen Einrichtungen arbeiten.

Gilt die Impfpflicht auch für Praktikanten oder Auszubildende des Handwerksbetriebs?
Ja, auf den arbeitsrechtlichen Status kommt es insoweit nicht an.
Es kommt nur darauf an, ob sie die Einrichtung einmalig betreten oder aber ob sie auch regelmäßig, zusammen mit ihrem ausbildenden Gesellen, die Einrichtung betreten.

Entfällt die Impflicht für die Beschäftigten der Handwerksbetriebe, wenn sie nicht in Kontakt kommen mit Patienten/Bewohnern?
Hierzu sagen die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums ausdrücklich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Beschäftigten der Handwerksbetriebe bei ihrer Arbeit z.B. auf Bewohner eines Pflegeheims treffen oder nicht.

Trifft die Impflicht Handwerker auch, wenn sie in einer Einrichtung räumlich getrennt von Patienten/Bewohnern arbeiten?
Vgl. oben – auf den direkten Kontakt mit den Bewohnern kommt es grundsätzlich nicht an – lediglich dann, wenn es sich um ein komplett getrenntes Gebäudeteil handelt, könnte man die Impfpflicht in Frage stellen – dies dürften Ausnahmefälle sein.
In den FAQ wird zudem darauf abgestellt, dass die Impfpflicht nicht für Beschäftigte von Betrieben gilt, die außerhalb des Gebäudes tätig sind – Glasreiniger, Garten- und Landschaftsbau, Dämmarbeiten an der Außenhülle des Gebäudes.

Wann und wem müssen Handwerker, die in den Einrichtungen arbeiten, einen Nachweis über ihren Impf-/Genesenenstatus vorlegen?
Eine ausdrückliche Regelung, wie Handwerksbetriebe gegenüber den Einrichtungen den Nachweis erbringen sollen, wenn sie dort regelmäßig tätig sind, findet sich im Gesetz zwar nicht. ABER wie aus Frage 24 abzuleiten ist, gilt Folgendes:
Wenn Handwerksbetriebe bereits regelmäßig in der Einrichtung tätig waren, müssen sie  ab dem 16.3. die entsprechenden Nachweise ihrer Beschäftigten gegenüber der jeweiligen Einrichtungsleitung vorlegen bzw. ihr bestätigen, dass die eingesetzten Mitarbeiter geimpft/ genesen sind. 
Wenn Handwerksbetriebe erst nach dem 15.3.2022 beginnen, in einer Einrichtung regelmäßig tätig zu sein, trifft sie die gleiche Pflicht.
Auch alleinarbeitende, selbstständige Handwerker haben die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hier muss die Einrichtungsleitung die Nachweise kontrollieren und dokumentieren.
 

Was passiert, wenn regelmäßig in einer Einrichtung tätige Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ab dem 16.3.2022 nicht geimpft oder genesen sind?
In diesen Fällen müsste die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten der betreffenden Personen weiterleiten.
Dies gilt es zu vermeiden – prüfen Sie daher bitte bei regelmäßigen Einsätzen, ob die dort beschäftigten Mitarbeiter geimpft oder genesen sind.  Bei Betreten der Einrichtung müssen die Mitarbeiter/innen der Nachweis vorgelegen:
Die Einrichtungen selbst werden hierzu betriebsinterne Abläufe definieren – z.B. den Nachweis am Eingang prüfen oder Ähnliches.
In vielen Fällen werden die Einrichtungen von sich aus auf die regelmäßig bei ihnen beschäftigten Handwerksbetriebe zukommen und mit diesen vereinbaren, dass die Nachweise der eingesetzten Mitarbeiter im Vorfeld übermittelt werden oder aber dass der Betriebsinhaber eine Erklärung abgibt, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter geimpft oder genesen sind.

Kann der Handwerksbetrieb die Kontrolle der Nachweise seiner Mitarbeiter vor Einsatz z.B. in einem Pflegeheim übernehmen?
Ja! Dies ergibt sich bereits aus § 28b Absatz 3 IfSG. Aber Hinweis: Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Absprache zwischen dem Handwerksbetrieb und der Einrichtung, in der der Mitarbeiter eingesetzt wird. Die Daten des Mitarbeiters ( geimpft/ genesen/ befreit von der Impfpflicht aus medizinischen Gründen) können ohne Verstoß gegen die Vorgaben des Datenschutzes ausgetauscht werden.
Grundsätzlich gilt aber: Wenn sich die Einrichtung zuvor nicht mit dem Betriebsinhaber in Verbindung gesetzt hat, liegt die Kontrollpflicht bei der Einrichtung. Die Beschäftigten sind dann verpflichtet, der Einrichtung gegenüber ihren Impfstatus zu zeigen – auch insoweit liegt kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor.

Wie lange gilt diese einrichtungsbezogene Impfpflicht?
Sie ist zunächst befristet bis zum 31.12.2022.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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