Vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 Inflationshilfe für Arbeitnehmer:innen

Nach dem Beschluss der Bundesregierung haben die Arbeitgeber:innen seit dem 26.10.2022 nun die Möglichkeit, Arbeitnehmer:innen mit bis zu € 3.000,00 Gesamtzuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei bei den Preissteigerungen aufgrund anziehender Inflation zu unterstützen.

Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auf die Seitens der Arbeitnehmer:innen kein Rechtsanspruch besteht, sofern z.B. tarifvertragliches nichts anderes vereinbart ist - siehe den jüngsten Metalltarifvertrag.

Unterliegt der Betrieb/das Beschäftigungsverhältnis der Tarifbindung, empfiehlt es sich, vor Auszahlung mit den Arbeitnehmer:innen eine Vereinbarung über die Anrechnunbg der Inflationsausgleichsprämie auf zukünftige tarifvertragliche Leistungen zu treffen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Die Prämie kann als Einmalzahlung, mehrmalige Zahlung oder als wiederkehrende Leistung erfolgen. Sie muss in der Lohnabrechnung entsprechend eindeutig ausgewiesen sein.

Die Zahlung ist an Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie geringfügig Beschäftigte möglich.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Dies ist nur dann der Fall,

  • wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  • wenn der Anspruch auf Arbeitslohn oder Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld o.ä.) nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns oder einer Sonderzahlung gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (Vorweggenommene Lohnerhöhung durch Inflationshilfe).

Macht ein:e Arbeitgeber:in hierbei einen Fehler, dann werden die Zahlungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Da dieses naturgemäß erst nach Monaten auffällt, sieht sich der/die Arbeitgeber:in dann hohen Nachforderungen ausgesetzt, wobei der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung dann nicht mehr auf den Arbeitnehmer:innen umgelegt werden kann. Daher ist Sorgfalt geboten.

Für weitere Informationen stehen wir den Innungsbetrieben natürlich gerne zur Verfügung.

 


 

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