Die Pandemie ist nicht überwunden Erleichterter KUG-Zugang und Überbrückungshilfen verlängert

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung sind:

  • Verlängerung der Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, um weitere drei Monate bis zum 31. März 2022.
     
  • Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Den Arbeitgebern werden somit die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
     
  • Wenn Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden dem Arbeitgeber auch die weiteren 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Zudem können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden
     
  • Auch die erleichterten Zugangsvoraussetzungen bestehen bis zum 31. März 2022 weiter:
     
    • Nur 10 % der Beschäftigten ( statt normalerweise ein Drittel) müssen im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein
    • Auch Leiharbeitnehmer/innen haben Zugang zum KuG bis zum 31. März 2022.

Den Pressetext des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie hier.

Die Überbrückungshilfe III Plus wird zudem  als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben grundsätzlich bestehen.

Folglich müssen Unternehmen weiterhin einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet.

Zu beachten ist allerdings, dass die Förderhöhe bei Umsatzausfällen ab 70 % auf max. 90 % der Fixkosten gesenkt wird. (In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von bis zu 100 %.)

Die Fristen für die Überbrückungshilfe III Plus sollen verlängert werden.

Über die Neustarthilfe Plus können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ist für den verlängerten Förderzeitraum (Januar bis März 2022) demnach ein Zuschuss von max. 4.500 Euro möglich.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe werden auf der zentralen Website veröffentlicht.

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