Umgang mit den Preisschwankungen Materialpreissteigerungen

Preiserhöhungen bei Baumaterial sind nicht untypisch. Neben kleineren Erhöhungen des Preises, gibt es immer wieder ungewöhnliche Steigungen. Sie betreffen meist nur wenige Produkte über einen kurzen Zeitraum hinweg, die oftmals durch Marktbesonderheiten/-veränderungen ausgelöst werden. Schwierig werden solche Veränderungen für handwerkliche Betriebe dann, wenn bei Angeboten mit den „alten“ Presien kalkuliert wurde und der Betrieb seinem Kunden gegenüber in der Pflicht ist das Angebot zu bedienen. Um Betriebe vor Kosten zu schützen, sollten sie in der Vertragsabwicklung stets auf die Preisschwankungen der Werkstoffe hinweisen und dieses Problem deutlich und offen gegenüber dem Kunden kommunizieren. Betriebe sollten dem Kunden erklären, dass sie teilweise mit Tagespreisen von den Händlern kalkulieren müssen. Daher ist es sinnvoll ein Angebot stets unverbindlich oder lediglich mit kurzen Bindungsfristen von einigen Tagen abzuwickeln.
 
Um offene Formulierungen in einem Vertrag zu wählen, hat die Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LBN) eine solche vorformuliert:
„Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als __ Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemesse Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.“

Alternativ können Betriebe eine Zusatzvereinbarung verwenden, sofern sie die kalkulierten Preise der von der Anpassung betroffenen Positionen gegenüber dem Vertragspartner offen darlegen und dem Kunden kommuniziert wurde, dass ein Vertrag nur mit Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zustande kommt. 
Folgende Formulierung wird dafür von der LBN vorformuliert:
„Wie mit Ihnen ausführlich besprochen, verlangt die aktuelle Situation, dass wir eine gesondere Vereinbarung für die Materialpreise treffen. Die für Ihren Auftrage benötigten Materialien sind am Markt derzeit so schwer zu beschaffen, dass wir von unseren Lieferanten nur noch Angebote mit Tages- bzw. Wochenpreisen bekommen. Die Preise schwanken von Woche zu Woche teilweise um bis zu __ Prozent. Daher müssen wir mit Ihnen, damit der Vertrag gültig werden kann, zusätzlich eine Vereinbarung zur Preisanpassung bei Materialpreisänderungen treffen. Wir weise daher darauf hin, dass das Zustandekommen dieses Vertrags unter der Bedingung des gleichzeitigen Zustandekommens der beigefügten Vereinbarung steht.“

Wer solche Musterformulierungen in seine Verträge einbauen möchte, sollte sich im Einzelfall von den Fachverbänden und den Innungen beraten lassen. Ein Muster zum Download finden Sie hier.

Wichtig ist, dass Betriebe schriftlich vereinbarte Termine einhalten müssen. Eine offene Kommunikation mit dem Kunden bei Lieferschwierigkeiten sowie eine genaue Planung sind dabei das A und O. 

Ideen, Wünsche, Lob und Kritik?

Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ihren Kontakt

E-Mail schreiben

Premiumpartner

Kreishandwerker­schaft Elbe-Weser