Corona-Update Aktualisierte Veordnung

Liebe Innungsbetriebe,
die Niedersächsische Landesregierung hat die aktualisierte Niedersachsen Corona-Verordnung veröffentlicht. Sie ist seit dem 24.2.2022 in Kraft und beinhaltet schrittweise Lockerungen der Pandemie-Schutzmaßnahmen. Der erste Lockerungsschritt gilt für eine Woche bis zum 4. März, dann greifen weitere Lockerungen. Die neue Verordnung ist zunächst befristet bis zum 19. März 2022.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Hygienevorschriften, FFP-2-Maskenpflicht? Unverändert bleiben die Regelungen zum Abstandhalten, zur Hygiene und zum Lüften (§ 2) sowie die Maskenpflicht (§ 4).
  • Für Ungeimpfte / nicht Genesene bleibt es bei den bestehenden Einschränkungen bei Treffen und Veranstaltungen: Ein Haushalt plus zwei Personen eines weiteren Haushalts können sich treffen. Dies gilt bei allen Zusammenkünften – also können Ungeimpfte/Nicht Genesene auch nicht an kleinen Veranstaltungen (Innungsversammlungen) bis 50 Teilnehmern teilnehmen.
  • Friseure: Neuregelung in § 8 a:  Keine 3-G-Regelung ab 24.2.2022 mehr! Im Innenbereich weiterhin FFP2-Maskenpflicht für Dienstleistende und Kunden/Innen - solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden.
  • Wie läuft es nun in Hotels? Jede Person, die eine Beherbergungsstätte nutzen will, hat schon beim Betreten einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen. In öffentlich zugänglichen Innenräumen der Beherbergungsstätten muss – außer im Sitzen – eine FFP2-Maske getragen werden. Gibt es eine Ausnahme für Übernachtungen aus beruflichem Anlass (Monteure)? Ja! Hier sieht § 8b Absatz 4 eine Ausnahmeregelung vor: Wenn die Übernachtung auf einer beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung oder auf einer beruflichen Reise stattfindet, reicht zukünftig auch ein tagesaktueller negativer Test – 3 G.
  • Gastronomie: Ab sofort drinnen und draußen 2-G-Regelung und ab dem 4.3.2022 gilt dann 3-G und dies nur für drinnen. In den Innenbereichen besteht FFP2-Maskenpflicht, außer beim Sitzen.
  • Einzelhandel? In Niedersachsen ändert sich hier nichts – jeder kann die Geschäfte betreten, aber weiterhin besteht die FFP-Maskenpflicht.

Völlig unabhängig von den Regelungen in Niedersachsen bleibt es bei den 3-G-Regelungen für die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Bundesrecht). Der Arbeitgeber ist weiterhin dazu verpflichtet, zweimal wöchentlich ein Testangebot zur Verfügung zu stellen. Informationen zur Testplicht in Betrieben, finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie hier: Niedersachsen Corona-Verordnung, Übersicht Niedersachsen Corona-Regelungen, Niedersachsen Corona-Regelungen kompakt

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