Corona-Aktuell Testpflicht in Betrieben

Die Fallzahlen steigen und auch die landesweite Hospitalisierung ist sehr hoch, die Landesregierung hat daher in weiten Teilen die Warnstufe 2 ausgerufen und hieraus ergibt sich eine breite Testpflicht.

Die Testzentren kommen kaum hinterher und daher gibt es viele Fragen rund um das Testen:

1.    Frage: Müssen sich alle Beschäftigten testen lassen und wer bezahlt das?
Nein, nur die ungeimpften Beschäftigten müssen ein tägliches negatives Testergebnis vorlegen. Die Betriebe müssen den ungeimpften Mitarbeitern zwei Test pro Arbeitswoche auf Betriebskosten zur Verfügung stellen. Natürlich können die Betriebe freiwillig das Angebot erweitern.

Achtung: Die Betriebe sind nicht verpflichtet, dass es im Betrieb eine Testmöglichkeit gibt.

2.    Frage: Kann sich der Beschäftigte am eigenen Arbeitsplatz testen?*
Nein, die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt. Wenn Sie im Betrieb eine Testmöglichkeit anbieten, dann in der Eingangszone, in einem separaten Raum und möglichst deutlich entfernt von den Kollegen.

3.    Frage: Können Betriebe selber testen und die Testergebnisse bestätigen?
Ja, der Betrieb bestätigt den Test unter Aufsicht über das Formular. Bitte aber beachten:
Wer ein Testdokument fälscht oder einen nicht erfolgten Test unrichtig bescheinigt, macht sich nach § 267 StGB der Urkundenfälschung strafbar. Wer ein gefälschtes Dokument verwendet, um Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot zu erhalten, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 19 der Corona-Verordnung des Landes mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet wird.

Achtung: Hiermit ist nicht gemeint, dass die Betriebe für betriebsfremde Personen Testzertifikate ausstellen. Ein Betrieb ist KEIN Testzentrum, ein Testzentrum muss von der Kommune genehmigt werden.

4.    Frage: Müssen die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die Tests zwingend selbst kontrollieren?
Nein, der Arbeitgeber kann unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.

5.    Frage: Braucht die aufsichtführende Person eine „Schulung“?
Nein, die aufsichtführenden Personen müssen lediglich überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen sein bzw. sich mit dem Testablauf beschäftigt haben (bedeutet: Gebrauchsanweisung gelesen).

6.    Frage: Gibt es nicht Probleme mit dem Datenschutz?
Der Arbeitgeber und die Arbeitgeberin stellen sicher, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortungsvoll mit den Daten von Dritten umgehen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die bei dem betriebsinternen Test die Aufsicht führen, können z.B. eine kurze Formulierung unterschreiben:
Hiermit versichere ich, dass ich die im Zusammenhang mit der Kontrolle der Testnachweise erlangten Informationen streng vertraulich behandele und lediglich zur Dokumentation gem. § 28 Infektionsschutzgesetz verwende. Keinesfalls werde ich mit unbefugten Dritten über die Testnachweise sprechen. Ich weiß, dass ich mich im Falle eines Verstoßes rechtswidrig verhalte und mit entsprechenden Konsequenzen zu rechnen habe.

7.     Frage: Kennen Sie Test-Bestellmöglichkeit?
Wir verweisen auf das aktuelle Angebot unseres Arbeitgeberdachverbandes UVN, der über seine Tochtergesellschaft DNW wieder ein Bestellportal freigeschaltet hat, über das Antigen Laientests aus unserem Verbandsnetzwerk bestellen können.

Download für die Testbescheinigung klicken Sie hier.

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