Krieg in der Ukraine Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung von Geflüchteten

Geflüchtete ukrainische Staatsangehörige können seit dem 24.02.2022 zunächst 90 Tage ohne jeden Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten. Dieser Aufenthalt kann durch einfache Meldung zunächst um weitere 90 Tage verlängert werden. Mit diesem Status haben die Geflüchteten jedoch zunächst keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und keinen Zugang zu Bildung.

Deshalb empfiehlt es sich für die Geflüchteten, schnellstmöglich einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen. Dadurch erhalten

  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihre Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose,
    • die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz erhalten haben sowie ihre Familienangehörigen,
    • die nachweisen können, dass sie sich aufgrund einer unbefristeten Aufent-haltsgenehmigung rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können,
    • die sich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Her-kunftsland zurückkehren können (Beschlusses optional anwendbar)

einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der bis auf 3 Jahre verlängert werden kann. Die Stellung eines Asylantrages blockiert dagegen zunächst den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ist der Arbeitsmarktzugang und damit auch der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 2 AufenthG möglich. Auch eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist möglich. Eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 31 BeschV ist nicht notwendig.

Niedersachsen hat per Runderlass die Ausländerbehörden bereits angewiesen, bereits im Aufenthaltstitel einzutragen, dass eine Beschäftigung erlaubt ist. Andere Bundesländer werden vermutlich nachziehen.

Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung ist mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung gleichzusetzen und von der Zustimmung nach § 4a Absatz 2 durch die Ausländerbörden ebenfalls umfasst.

Aus gegebenem Anlass wurde die Webseite www.erfolgreich-integrieren.de aktualisiert und um aktuelle Informationen zum Thema Ukraine ergänzt. Die Webseite wurde im Zuge der letzten Flüchtlingskrise gemeinsam von BDI, ZDH, BA und BDA aufgebaut und behandelt alle Themen rund um das Thema Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Die Webseite wird weiter aktualisiert und überarbeitet.

 

 

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