Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade ist die Rechtsaufsicht der Kreishandwerkerschaft Elbe-Weser.
Auf der Homepage der HWK können Sie mehr rund um das Thema Handwerk, Strukturen, Organisation und Zahlen erfahren.

Braunschweig
0531 1201-0
Lüneburg
04131 712-0
Stade
04141 6062-0

info@hwk-bls.de
www.hwk-bls.de

Montag bis Donnerstag
07:30-16:30 Uhr
Freitag
07:30-13:00 Uhr


Verbände

Mit seiner Wirtschaftskraft ist das Handwerk ein wichtiger Konjunkturmotor für Deutschland. Auch deshalb sind seine Vertreter in Ehren- und Hauptamt gesuchte Gesprächspartner für Politik, Wirtschaft und Medien auf allen Entscheidungsebenen.

  • Auf lokaler Ebene halten die Innungen engen Kontakt zu den örtlichen Behörden und sind erster Ansprechpartner in allen betrieblichen Fragen.
  • Auf Landesebene vertreten die Landesverbände die Interessen der Betriebe gegenüber Regierung und obersten Landesbehörden.

Durch die Innungsmitgliedschaft sind die Betriebe in der Regel gleichermaßen Mitglied der entsprechenden Fachverbände auf Landesebene.

Bäcker- und Konditoren- Vereinigung Nord e.V.

Bäcker- und Konditoren- Vereinigung Nord e.V.

Siemensstraße 13
25462 Rellingen

(0 41 01) 3 87 20
(0 41 01) 3 87 21 8
info@bkv-nord.de
www.bkv-nord.de

Baugewerbe-Verband Niedersachsen

Baugewerbe-Verband Niedersachsen

Baumschulenallee 12
30625 Hannover

(0 51 1) 9 57 57 0
kontakt@bvn.de
www.bvn.de

Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Niedersachsen-Bremen

Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Niedersachsen-Bremen

Herrenstraße 17
37444 St. Andreasberg

(0 55 82) 9 16 20
(0 55 82) 9 16 26 2
info@wirdachdecker.de
www.dachdecker-niedersachsen.de

Landesinnungsverband für Elektro- und Informationstechnik Niedersachsen/ Bremen

Landesinnungsverband für Elektro- und Informationstechnik Niedersachsen/ Bremen

Baumschulenallee 12
30625 Hannover

(0 51 1) 9 57 57 44
(0 51 1) 9 57 57 99
liv@eh-nb.de
www.eh-nb.de

Fleischerverband Niedersachsen Bremen

Fleischerverband Niedersachsen Bremen

Vahrenwalder Straße 205
30165 Hannover

(0 51 1) 8 56 04 75 0
(0 51 1) 8 56 04 74 0
info@fleischerverband-fnb.de
www.fleischerverband-fnb.de

Landesinnungsverband des niedersächischen Friseurhandwerks

Landesinnungsverband des niedersächischen Friseurhandwerks

Ricklinger Stadtweg 92
30459 Hannover

(0 51 1) 4 27 23 1
(0 51 1) 4 27 27 3
info@friseure-nds.de
www.friseure-nds.de

Landesverband des Kraftfahrzeuggewerbes Niedersachsen-Bremen e. V.

Landesverband des Kraftfahrzeuggewerbes Niedersachsen-Bremen e. V.

Ehlbeek 15
30938 Großburgwedel

(0 51 39) 9 57 80
(0 51 39) 9 57 82 0
info@kfz-nds.de
www.kfz-nds.de

Malerverband Niedersachsen

Malerverband Niedersachsen

Sodenstraße 2
30161 Hannover

(0511) 3 49 19 20
(0511) 3 88 32 43
info@malerverband-nds.de
www.malerverband-nds.de

Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen

Landesverband Metall Niedersachsen/Bremen

Walderseestrasse 47
30177 Hannover

(0 51 1) 9 09 85 0
(0 51 1) 9 09 85 86
info@lvm.metallhandwerk.de
www.lvm.metallhandwerk.de

Fachverband Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen

Fachverband Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik Niedersachsen

Birkenstraße 28
30880 Laatzen

(0 51 1) 8 79 73 0
(0 51 1) 8 79 73 90
info@fvshk-nds.de
www.fvshk-nds.de

Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen Landesinnungsverband

Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen Landesinnungsverband

Heidering 29
30625 Hannover

(0 51 1) 6 27 07 50
(0 51 1) 6 27 07 51 3
info@tischlernord.de
www.tischlernord.de

Spezialisten Sachverständige für das Handwerk

Sachverständige sind Fachfrauen und Fachmänner aus speziellen Bereichen mit besonderem Sachverstand. Den hier aufgeführten Sachverständigen wurde bescheinigt, dass sie auf einem bestimmten Sachgebiet besonders qualifiziert sind. Ausschlaggebend sind die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde.

Aufgabe der sachverständigen Personen ist es, einen Sachverhalt unparteiisch und unabhängig vom Auftraggeber verbindlich zu beurteilen. Damit wird die notwendige Objektivität gewährleistet.

Öffentlich bestellte und vereidigte sachverständige Personen müssen ihre Sachkunde gegenüber der zuständigen Stelle nachweisen.

Merkblatt für die Beauftragung eines Sachverständigen
Um Sie vor erfolglosen Schritten und unnötigen Kosten zu bewahren, machen wir Sie auf einige Grundregeln bei der Beauftragung eines Sachverständigen aufmerksam.

1. Was ist ein Sachverständiger?
Ein Sachverständiger ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen. Ein Sachverständiger benötigt seinen ganzen Sachverstand in Verbindung mit Objektivität, Erfahrung, Unvoreingenommenheit, Unabhängigkeit und Souveränität. Diese Attribute kann er sich nur in langjähriger praktischer Tätigkeit durch Erstellung von Gerichts- und Privatgutachten erarbeiten. Natürlich in Verbindung mit der ständigen Weiterentwicklung seines Wissens über die neuesten Regeln der Technik und Wissenschaft und der regelmäßigen Weiterbildung.

Der Sachverständige bleibt auch nach einer öffentlichen Bestallung freiberuflich, gewerblich oder als Angestellter tätig. Seine Gutachtenaufträge übernimmt und erfüllt er im eigenen Namen und in ausschließlich eigener Verantwortung. Der Sachverständige ist weder Mitarbeiter der Handwerkskammer noch der Bestallungskörperschaft.

2. Wie finde ich einen Sachverständigen?
Auf unserer Homepage finden Sie die Liste der von der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg- Stade öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Download. Darüber hinaus steht Ihnen unter www.gfwh.de auch die Bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank für Ihre Suche nach einem Sachverständigen zur Verfügung.

3. Kosten
Ziehen Sie einen Sachverständigen hinzu, so haben Sie die dadurch entstehenden Kosten, deren Höhe sich nach dem Auftragsumfang richtet, zu tragen. Der Sachverständige rechnet allein mit dem Auftraggeber ab, an Dritte lässt er sich nicht verweisen.
Wird ein Sachverständiger von einem Gericht, von einer bestimmten Behörde oder einem Gerichtsvollzieher mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, erhält er seine Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Das Honorar wird nach Feststundensätzen berechnet. Außerdem fallen in der Regel Zeitvergütung, Auslagenersatz und Umsatzsteuer auf die gesamte Vergütung an.
Die Vergütung für ein Privatgutachten wird ebenfalls nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz berechnet. Allerdings ist hierbei die vorherige schriftliche Vereinbarung eines besonderen Stundensatzes möglich.

4. Fragestellung an den Sachverständigen
a) Fachfragen
Der Sachverständige der Handwerkskammer erstattet Gutachten über reine Fachfragen, soweit es um die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen oder über die Angemessenheit der Preise geht. (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung in der Fassung vom 28.12.1965 -BGBl. 199 I S.1, zuletzt geändert am 17.07.2009 (BGBl. I S. 2091)
Der Sachverständige kann und wird also nur reine Fachfragen beantworten.
Beispiel:

  • Welches Material wurde verarbeitet?
  • Wie wurde es verarbeitet?
  • Was ist die Ursache des Wasserschadens, der rissigen Fassade oder der abgeblätterten Farbe?


b) Rechtsfragen
Rechtsfragen löst der Sachverständige nicht. Das ist ausschließlich Sache der Juristen.
Beispiel: Liegt ein Kostenvoranschlag vor und welche Wirkung hat er? Muss der Rechnungsbetrag in voller Höhe bezahlt werden oder ist ein Einbehalt oder Abzug zulässig? Habe ich einen Gewährleistungsanspruch ggf. mit welcher sachlichen und zeitlichen Beschränkung? Ist die Forderung verjährt? Wer haftet für den Schaden?
Stehen Sie vor Fragen dieser Art, so kann Ihnen im Allgemeinen nur ein Rechtsanwalt weiterhelfen, auch soweit die Antwort auf diese Rechtsfragen von vorausgehenden Fachfragen abhängig sein mag. Nur der Jurist kann die Fachfragen, die meist in Rechtsfragen eingebettet sind, so herausarbeiten, dass die nach dieser Vorarbeit einsetzende Zuziehung eines Sachverständigen einen Sinn hat. Auch unser Rechtsreferat steht Ihnen nach § 91 Abs. 1 Nr. 10 Handwerksordnung als Vermittlungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern zur Verfügung.

5. Privatgutachten
a) Gerichtsverfahren

Das Gutachten eines freien oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer ist in jedem Fall ein Privatgutachten und muss daher weder vom Richter noch von der Gegenseite anerkannt werden. Das Gutachten kann im Prozess jedoch als Beweismittel verwandt werden. Für den Fall, dass der Gutachter über die Handwerkskammer benannt wird und die Gegenpartei an dem Begutachtungsverfahren teilnehmen kann (Ladung zum Ortstermin, Abgabe von Erklärungen etc.), besteht im Prozess die Wahrscheinlichkeit, dass der Richter keine gerichtlichen Sachverständigen bestellt, weil er den Beweis durch das Privatgutachten für ausreichend erachtet. Der gerichtliche Gutachter wird nämlich in der Regel auf die gleiche Art und Weise wie bei der Kammer oder durch die Kammer selbst bestellt.

Ist zu befürchten, dass Beweismittel verloren gehen oder deren Benutzung erschwert wird, weil die Gefahr besteht, dass der jetzige Zustand, der festgestellt werden soll, in Kürze verändert wird, so bietet die eigenmächtige Zuziehung eines Sachverständigen in der Regel keinen ausreichenden Schutz zur Sicherung des Beweises. Hier muss auf das Beweissicherungsverfahren, das in den §§ 485 ff. Zivilprozessordnung geregelt ist, verwiesen werden. Hierzu empfiehlt sich das Einschalten eines Rechtsanwaltes.

b) Parteienvereinbarung
Überlegen Sie sich bitte, ob ein Sachverständiger, den Sie einseitig ohne Beteiligung der Gegenseite zuziehen, in der Lage sein wird, sich ein vollständiges Bild über alle Umstände zu machen, auf die es ankommt. Zumeist ist es besser, falls es in Ihrem Interesse liegt, eine gütliche Einigung anzustreben und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Anwesenheit bei der Besichtigung des Streitobjekts zu geben. Nur dadurch kann in der Regel das Gutachten einen hohen Grad an Vollständigkeit und Objektivität erreichen.

Die Kammer bzw. der Sachverständige gehen grundsätzlich davon aus, dass Sie die Durchführung des Ortstermins unter diesen Voraussetzungen wünschen. Falls Sie jedoch besondere Gründe haben, dass die Gegenpartei bzw. deren Vertreter bei den Vorbereitungen des Sachverständigen zur Erarbeitung des Gutachtens nicht anwesend sein sollen, werden Sie gebeten, dieses ausdrücklich bei der Beauftragung des Sachverständigen klarzustellen.

Der Grundsatz, dass das Gutachten eines Sachverständigen unverbindlich ist, kann nur durch den gemeinsamen Willen beider Parteien durchbrochen werden. Beide Parteien zusammen haben es in der Hand, das Sachverständigengutachten in seinem Gebrauchswert und in seiner rechtlichen Wirksamkeit aufzubessern, indem sie ausdrücklich erklären, dass sie sich dem Gutachten des Sachverständigen unterwerfen werden. Eine in diesem Zusammenhang vereinbarte Schiedsgutachterabrede sollte wiederum mit Hilfe eines Juristen vorgenommen werden.

Autor: Frank Twele

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27404 Zeven

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