Was gilt seit 1. April 2024 Kiffen am Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz?

 

Was hat sich zum 1.1.2024 geändert?

Nach der Verabschiedung des sogenannten Konsum-Cannabisgesetzes (KCanG) dürfen Volljährige bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen, außerdem sind bis zu drei Cannabispflanzen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt. Der Konsum von Cannabis bleibt weiterhin erlaubt - außer in Gegenwart von Minderjährigen, in Schulen, in Fußgängerzonen - dies stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar. Zum Konsum am Arbeitsplatz macht das neue Gesetz keine weiteren Aussagen.

Das heißt aber nicht, dass am Arbeitsplatz nun fröhlich gekifft werden darf. Zum einen kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 GewO) den Cannabiskonsum im Betrieb verbieten. Viele Arbeitgeber haben von diesem Direktionsrecht bereits Gebrauch gemacht und ein absolutes „Drogenverbot“ ausgesprochen. Dies ist der klarste Weg.

Die Landesvereinigung Bauwirtschaft hat hierzu ein Merkblatt herausgegeben, das neben nützlichen Informationen auch einen Mustertext für ein Verbot des Konsums von Alkohol und anderen Drogen wie z.B. Cannabis enthält.

Merkblatt: Kiffen am Arbeitsplatz

Premiumpartner

Kreishandwerker­schaft Elbe-Weser