Arbeitszeiterfassung aber wie? Was ist konkret zur Arbeitszeiterfassung zu veranlassen?

Sie werden es der Presse entnommen haben, das Bundesarbeitsgericht hat aktuell in einem Urteil (BAG v. 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21) die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit der Mitarbeiter festgestellt.


Das Bundesarbeitsgericht verlangt, dass Arbeitgeber die nach dem Arbeitsschutzgesetz notwendige Organisationsmaßnahmen treffen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten sicherzustellen, darunter falle auch die Arbeitszeiterfassung.


Daraus folgert das Bundesarbeitsgericht, dass es für jeden Betrieb ein System der Arbeitszeiterfassung geben muss, die reine Erfassung nur der Mehrarbeitsstunden ist nicht ausreichend.

Erfasst werden Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (mit Uhrzeit).

Die Erfassung muss - so das Bundesarbeitsgericht - objektiv, verlässlich und zugänglich (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) sein.

Weiter: „Es sei […] nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren“. Die Erfassung kann also durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen, der Arbeitgeber hat aber eine Prüfpflicht.

Welche Vorgaben die Arbeitszeiterfassung im einzelnen erfüllen muss, wird nun der Gesetzgeber kurzfristig zu entscheiden haben, wahrscheinlich im Rahmen einer Ergänzung des Arbeitszeitgesetzes.

Was bedeutet dies aktuell für Ihren Betrieb: Sie müssen sich mit dem Thema beschäftigen. Sofern Sie die Arbeitszeit mittels Excel oder Stundenbuch bereits individuell erfassen, machen Sie zunächst einmal so weiter. Ein Bußgeld riskieren Sie allenfalls, wenn Sie gar keine Erfassung vorweisen können.

Sobald wir genauere rechtliche Vorgaben über die Umsetzung für Sie haben, werden wir Sie informieren.

Bei weiteren Fragen zu dem Thema kontaktieren Sie uns gerne!


 

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