eAU in der Praxis Der Umgang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab dem 01.01.2023 sollen die Beschäftigten im Krankheitsfall dem Arbeitgeber keinen "gelben Schein mehr vorlegen". Vielmehr ist es Verpflichtung des Arbeitgebers, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bei der jeweiligen Krankenkasse auf elektronischen Wegen abzurufen oder durch einen Bevollmächtigten (z.B. Steuerbüro) abrufen zu lassen.
Dieser Wegfall der Nachweispflicht gilt jedoch nicht
- für nicht gesetzlich Krankenversicherte (Privatversicherte)
- für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
- für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben
Diese Personen bringen nach wie vor die AU in Papierform.
Die Pflicht des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und der voraussichtlichen Dauer (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) bleibt unverändert bestehen! Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Mitarbeiter spätestens am 4. Kalendertag den Arzt zur Erstellung einer AU aufzusuchen. Ist der 4. Kalendertag ein Sonn- oder Feiertag, so gilt der darauffolgende Tag. Der Arzt ist verpflichtet, die Daten der Arbeitsunfähigkeit spätestens bis 24 Uhr des Tages elektronisch an die Krankenkasse zu melden, d.h. sie werden erst frühestens ab dem 5. Kalendertag abrufbar sein.
Die Möglichkeit des Arbeitgeber, ein früheres Aufsuchen des Arztes anzuordnen, bleibt bestehen!
Eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligung des Arbeitnehmers für den Abruf durch den Arbeitgeber ist hierfür nicht erforderlich
Der elektronische Abruf darf sich nur auf die vom Arbeitnehmer gemeldete Arbeitsunfähigkeit beziehen (keine "Rund-Abrufe").
Was sollten Sie als Arbeitgeber veranlassen:
- Informieren Sie Ihre Beschäftigten über die Änderungen, machen Sie insbesondere die Privatversicherten mit der abweichende Regelung vertraut
- Passen Sie die ab dem 01.01.2023 genutzten Arbeitsverträge den Änderungen an, da die alten Klauseln über das Verhalten bei Erkrankung wegen Verstoß gegen § 12 EFZG unwirksam werden. Wir stellen entsprechende gesetzeskonforme Klauseln in unseren Musterarbeitsverträge ein
- Denken Sie insbesondere bei den gesetzlich Versicherten angesichts der oben dargestellten Zeitverzögerung über die Anordnung eines früheren Arztbesuches nach
Bei weiteren Fragen zu dem Thema kontaktieren Sie uns gerne!