Steuerfreiheit seit dem 01.01.2026 für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse Steuerfreier Hinzuverdienst im Rentenalter

Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst im Rentenalter
Mit der Aktivrente wird ab 2026 ein steuerlicher Anreiz geschaffen, auch nach Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters weiterzuarbeiten:

  • Steuerfreier Arbeitslohn: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro pro Monat (also bis zu 24.000 Euro pro Jahr) einkommensteuerfrei beziehen.
  • Zielgruppe: Die Regelung richtet sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits Anspruch auf die Regelaltersrente haben, aber freiwillig weiterarbeiten möchten.
    • Hinweis: Selbständige können von dieser Regelung derzeit nicht profitieren. Zwar wurde hier auf Bundesebene bis zum Schluss entsprechende Hinweise gegeben – umgesetzt sind sie bisher nicht. Allerdings sollen die Regelung zur Aktivrente in zwei Jahren evaluiert werden – die Einbeziehung auch der Selbstständigen soll dann wieder vorgetragen werden.
  • Zu beachten ist, dass sich die Steuerfreiheit des Hinzuverdienstes allein auf die Einkommensteuer bezieht. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen.

Was ist bei der „Aktivrente“ zu beachten?

  • Die Steuerfreiheit gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (also keine klassischen Mini-Jobs)
  • von Menschen, die das gesetzliche Regelaltersrentenalter erreicht haben.
  • Die Steuerfreiheit beginnt erst für Verträge ab 1.1.2026.
  • ACHTUNG: Ein sogn. Minijob ist nicht zulässig für die Aktivrente, da Minijobs nicht sozialversicherungspflichtig sind. Die Bundesregierung stellt klar, dass die Aktivrente nur gilt, wenn jemand „weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist“. Daher kommt bei gewünschter Steuerfreiheit nur ein Teilzeitmodell, statt sozialversicherungsfreiem Minijob in Frage.
  • Man könnte also mit interessierten Mitarbeitenden eine Zusatzvereinbarung zur Anwendung der Aktivrente (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze) vereinbaren.
  • Wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der vorher noch nicht im Betrieb tätig war, verwendet man einfach den normalen Arbeitsvertrag, der im Betrieb verwendet wird und ergänzt ihn um die unten genannten Inhalte.

Ideen, Wünsche, Lob und Kritik?

Wir freuen uns über Ihre Anregungen und Ihren Kontakt

E-Mail schreiben

Premiumpartner

Kreishandwerker­schaft Elbe-Weser