Neue Herausforderungen bei der ZustellungDas Einwurfeinschreiben wankt...
Bislang stand das Einwurfeinschreiben in der Beratungspraxis als sicherer Übermittlungsweg von Abmahnungen/Kündigungen nach der persönlichen Übergabe und der Übermittlung durch Boten unangefochten an dritter Stelle der beweiskräftigen Zugangswege.
Hintergrund ist das rechtliche Erfordernis, dass eine Kündigung nur wirksam wird, wenn sie dem Mitarbeitenden auch zugegangen ist. Bestreitet dieser den Zugang ("habe ich nicht bekommen"), muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen.
Als ausreichend galt hierfür bislang der Online abrufbare Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens. In einer jüngsten Entscheidung vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) hat das Bundesarbeitsgericht die “Festung Einwurfeinschreiben” gehörig ins Wanken gebracht. In diesem Rechtsstreit hatte der Mitarbeitende den Zugang einer Kündigung bestritten, der Betrieb dafür aber den Auslieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens vorgelegt. Im Prozess wurde der Briefzusteller schließlich als Zeuge gehört, der sich an den konkreten Zustellvorgang nicht erinnern konnte. Das Bundesarbeitsgericht erklärte daraufhin die Kündigung mangels nachgewiesener Zustellung für unwirksam.
Hintergrund dieser Änderung in der Rechtsprechung ist eine Veränderung des Zustellverfahrens bei der Post. Während früher ein physischer Zustellvermerk direkt beim Einwurf der Sendung erstellt wurde, wird heutzutage lediglich ein Strichcode ohne Dokumentation des tatsächlichen Einwurfs mit Adresse, Datum und Uhrzeit eingescannt. Das Bundesarbeitsgericht hält diese veränderte Dokumentation durch die Post nicht mehr für ausreichend und verlangt deshalb im Streitfall den Beweis des Einwurfs durch den Briefzusteller. Ob dieser sich als Zeuge mehrere Monate nach der Zustellung konkret an diese erinnern kann, ist mehr als zweifelhaft.
Deshalb sollten die Betriebe das Einwurfeinschreiben als gerichtsfeste Zustellart zunächst einmal streichen oder auf einen privaten Zustelldienst ausweichen, der noch nach dem bisher bewährten System zustellt. Es bleibt abzuwarten, wie die Post auf diese Rechtsprechung reagiert, da zu erwarten ist, dass das Einwurfeinschreiben damit für jeden Beweiszweck untauglich geworden ist. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden.

