Neues Gesetz: Websites barrierefrei machen Was müssen Handwerker beachten?

Der Name ist sperrig: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ziel dieses in ein Wortungetüm gegossenes Gesetz ist es, Hürden in der digitalen Wirtschaft abbauen. Auch Handwerker können von den gesetzlichen Vorgaben betroffen sein. Hintergrund ist die Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. 

Sollte der eigene Betrieb den Anforderungen des neuen Gesetzes unterliegen, müssen seine Webseiten, Apps und

Online-Shops angepasst werden:

  • Es muss mehr als ein sensorischer Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel eine Vorlesefunktion.
  • Die Texte müssen gut lesbar sein, dies betrifft die Schriftgröße und den Kontrast.
  • Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein.

Sollte der Betrieb den Vorgaben des BFSG unterliegen, empfehlen wir eine zügige Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten IT-Dienstleister, um mit dessen Hilfe die betroffenen Webseiten, Apps und Online-Shops entsprechend den gesetzlichen Vorgaben barrierefrei gestalten zulassen.

Barrierefreiheit im Internet Welche Dienstleistungen sind gemeint?

Produkte und Dienstleistungen, für die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift, sind in Paragraf 1 Absatz 2 und Absatz 3 aufgelistet. Produkte sind beispielsweise Computer, Geldautomaten oder Mobiltelefone, also keine klassischen Handwerksprodukte. Bei den Dienstleistungen hingegen können auch Handwerksbetriebe betroffen sein. Dabei geht es bspw. um Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie E-Commerce. Ein Online-Shop, in dem ein Friseur Haarpflegeprodukte an Verbraucher verkauft, fällt also unter dieses Gesetz.

Ob eine reine Online-Terminvergabe ohne Online-Zahlungsmöglichkeit ebenfalls unter das Gesetz fällt, sei noch fraglich, heißt es beim Zentralverband des Deutschen Handwerks. Grundsätzlich sind aber Unternehmen betroffen, die die im Gesetz genannten Produkte oder Online-Dienstleitungen für private Verbraucher anbieten. Sie müssen ihre Website barrierefrei gestalten. 

Bei einem Verstoß muss der Betreiber der dann regelwidrigen Website innerhalb einer kurzen Frist den Mangel abstellen, schlimmstenfalls droht ein Bußgeld oder die Website muss abgeschaltet werden.

Handwerkskammern wie die Kammer Braunschweig-Lüneburg-Stade sehen als positiven Aspekt so auch eine Chance zur Kundengewinnung, denn damit könne eine größerer Kundenkreis angesprochen werden. Das Handwerk lebt von langjährigen Kundenbeziehungen, typische Alterserscheinungen, wie etwa abnehmendes Sehvermögen, sollten nicht zum Hindernis werden.

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