seit dem 01.01.2026 Informationspflicht auf „Faire Integration“ für Arbeitgeber/innen

Mit dem § 45c Aufenthaltsgesetz ist am 01.01.2026 die letzte Regelung des novellierten Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten, aufgrund dessen Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, aus Drittstaaten angeworbene Fachkräfte oder Auszubildende spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren. Die Information muss dabei in Textform erfolgen und es ist die zum Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle zu benennen. Für die Umsetzung in der Praxis hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Faire Integration ein Merkblatt für Arbeitgeber/innen (Anlage 1) sowie Informationsvorlagen für Beschäftigte (Anlage 2 und 3) herausgegeben. Arbeitgeber/innen können dabei eine der beiden Vorlagen verwenden, um ihrer Informationspflicht – deren Versäumnis allerdings weder eine Ordnungswidrigkeit darstellt noch bußgeldbewehrt ist – nachzukommen (Anlage 2 mit Empfangsbestätigung oder Anlage 3 ohne Empfangsbestätigung). Der ZDH empfiehlt Handwerksbetrieben, das jeweilige Dokument direkt in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Beschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme eine E-Mail mit den Informationen zu übersenden.

Quelle Kurzinfo: Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.V.

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