Auftraggeber sind erstmals auch in der Pflicht Betriebe brauchen Zulassung bei Asbestarbeiten

Die Gefahrstoffverordnung nimmt außerdem erstmals den Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) mit in die Verantwortung. Als Veranlasser von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber alle ihm vorliegenden Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, weiterzugeben. Dazu gehören das Baujahr bzw. das Datum des Baubeginns und Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte.

Wann wurden Bad oder Fassade saniert? Wurde eine neue Heizung eingebaut? Wurden die Fenster ausgetauscht? Diese Angaben unterstützen den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen beim Bauen im Bestand zu beurteilen und die Beschäftigten zu schützen – eine Aufgabe, zu der er als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.

Für alle Arbeiten im Bereich hohen Risikos brauchen die Betriebe eine Zulassung. Damit ist sichergestellt, dass die Betriebe über das dafür qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Schutzmaßnahmen verfügen.

Weitere Information gibt es hier:

Änderungen Gefahrstoffverordnung 2024 (BG RCI): https://www.bgrci.de/gefahrstoffvideos/videothek/aenderungen-gefahrstoffverordnung-2024

Leitfaden Asbest (BG BAU): https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Broschuere_Flyer/Leitfaden_Asbest_Bauen_im_Bestand.pdf

Leitlinie Asbesterkundung Arbeiten in und an älteren Gebäuden (BAuA): https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung

 

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