wichtige Links zu einem TV Beitrag und E-Learning Angebot zum Thema Umgang mit Gefahrstoffen und Stäuben und Asbest

Wie bereits mehrfach berichtet, gilt seit dem 5. Dezember 2024 die überarbeitete Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Ziel ist ein verbesserter Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie mehr Umweltverantwortung.

Was bedeutet das für Handwerksbetriebe:
Handwerksbetriebe müssen im Rahmen ihrer Verpflichtung zum Arbeitsschutz insbesondere Wert legen auf den Schutz bei Arbeiten mit krebserzeugenden Stäuben und Stoffen. Dies führt zu erhöhten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung: Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen müssen Unternehmen detaillierte Bewertungen der Arbeitsprozesse vornehmen und feststellen, wie hoch die Exposition gegenüber den Mitarbeitern ist. Besondere Bedeutung hat dieser Aspekt des Arbeitsschutzes mit Blick auf die Sanierung von Gebäuden, in denen Asbest verbaut sein könnte:

Asbest wurde bis Anfang der 1990er Jahre in zahlreichen Bauprojekten eingesetzt. Es findet sich in mehr als 3000 Bauprodukten wie z.B. in Fassadenbekleidungen, Bodenbelägen, Bodenklebern, Dacheindeckungen, Rohrisolierungen sowie Putz-, Spachtelmassen und Fliesenklebern. Aus diesem Grunde wurde in der neuen Verordnung ein Generalverdacht für alle Gebäude, die vor 1993 gebaut wurden, verankert. Als Datum wurde der Oktober 1993 gewählt, weil zu diesem Zeitpunkt das Asbestverbot veröffentlicht wurde. Da es eine dreijähriges Übergangsfrist gab, ist bis 1996 folglich nicht auszuschließen, dass Asbest verbaut wurde.

In der Praxis bedeutet dies im Umgang mit den Kunden:
Zunächst ist der Kunde zu befragen, ob er Dokumentationen zu den im Gebäude verbauten Materialien hat – er ist nach den Regeln der Gefahrstoffverordnung verpflichtet, diese dem sanierenden Betrieb auszuhändigen. Hat der Bauherr keine Unterlagen, hat der Gesetzgeber leider nicht ausdrücklich bestimmt, dass er dann als „Veranlasser“ der Maßnahme dann auch eine Beprobung veranlassen muss. Diese Art der Veranlasserhaftung durch weitere Untersuchungspflichten ist trotz massivem Protest aus dem Handwerk nicht gesetzlich festgeschrieben worden. Der Bauherr ist also nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Handwerker – und er und seine Familie selbst auch – bei Arbeiten in dem Gebäude Asbeststäuben ausgesetzt ist oder nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber indirekt festgelegt, dass eine Sanierung erst dann erfolgen kann, wenn geklärt ist, ob auf Asbest gestoßen werden kann oder nicht. Dies bedeutet, dass die Handwerksbetriebe hier im Rahmen ihres Arbeitsschutzes für ihre Mitarbeiter - aber auch mit Blick auf die Gesundheit der Bewohner des Gebäudes- für die Beprobung sorgen müssen - die dann zum Gesamtauftrag gehört.

Nach der Beprobung ist eine Aussage darüber möglich, welches risikobezogene Maßnahmenkonzept für die konkrete Baustelle erforderlich ist: Gibt es bei der Schadstoff- bzw. Asbestprüfung Positivbefunde, ist ein spezielles Risikomanagement notwendig, um Handwerker zu schützen und die Freisetzung von Schadstoffen, wie Asbestfasern, zu verhindern: Einsatz spezialisierter PSA, wie Schutzanzüge und Atemschutzmasken, spezielle technische Maßnahmen ( Abschottungen, Schleusentechnik, Wassermanagement und Luftfiltrierung) sowie spezielle Entsorgungsverfahren.

Ein Beispiel, wie ein Handwerksbetrieb mit seinem Kunden im Fall der Sanierung eines älteren Reihenhauses kommuniziert hat, wird in dem Beitrag von Frontal 21 vom 21.10.2025 aufgegriffen, in dem das Verhalten des Handwerker positiv aufgegriffen wird: Es ist der zweite Beitrag, er beginnt ab Minute 8.45: https://www.zdf.de/video/magazine/frontal-das-magazin-100/frontal-vom-21-oktober-2025-102

Wie kann ich das Thema im Betrieb mit meinen Mitarbeitern kommunizieren:
Die neue Gefahrstoffverordnung unterscheidet Tätigkeiten mit Asbeststäuben nach einem Ampelmodell:

  • Grün = geringes Risiko (z. B. Bohren, Dübeln kleinerer Löcher, wo mit Bohrstaubabsaugung gearbeitet werden kann)
  • Gelb = mittleres Risiko
  • Rot = hohes Risiko

Für das Arbeiten in der gelben und roten Risikoklasse sind besondere Schulungen ( z.B. TRGS 519) erforderlich, mit denen Sachkunde erworben wird.
Aber auch für die grüne Risikoklasse gilt:

  • Es gibt eine Pflicht zum Erwerb von Grundkenntnissen Asbest
  • Zielgruppe: Personen, die keine Sachkunde nach TRGS 519 besitzen, aber Tätigkeiten mit geringem Risiko ausführen.
  • Inhalte der Schulung:
    • Eigenschaften und Gefahren von Asbest
    • Erkennen asbesthaltiger Materialien
    • Schutzmaßnahmen und sicheres Arbeiten
    • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
    • Verhalten im Notfall
  • Dauer: ca. 4–6 Stunden (oft als E-Learning oder Präsenzschulung)
  • Nachweis: Teilnahmezertifikat, das bei Kontrollen vorgelegt werden muss

Mitarbeitende aller Branchen können zur Vermittlung dieser Grundschulung das kostenfreie E-Learning-Angebot der Berufsgenossenschaft Bau nutzen:  https://lernportal.bgbau.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=128237

 

(Info von der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.) 

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