Was bedeutet das? Betrieb von Bleileitungen ab 12.01.2026 VERBOTEN!
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) verbietet in § 17 den Betrieb von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus dem Werkstoff Blei mit Ablauf des 12.01.2026. Sie sieht dafür einen Austausch der betreffenden Bauteile, ersatzweise die Stilllegung der Trinkwasserinstallation oder betroffener Teilstücke vor.
Wer ist verantwortlich?
Dieses Verbot gilt für den Betreiber einer solchen Trinkwasserinstallation.
Da der Betreiber nach §12 der AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, §12 Kundenanlage) selbst nicht an seiner Trinkwasserinstallation arbeiten darf, gilt dies dann aber auch für ausführende SHK-Unternehmen als Erfüllungsgehilfen – Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) eines Wasserversorgungsunternehmens.
Was heißt das für den SHK-Betrieb?
Den SHK-Unternehmerinnen und Unternehmern kommt durch die bereits geltende Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 5 TrinkwV eine direkte eigene Verantwortung zu.
Was gilt es zu beachten?
Ab dem 13.01.2026 besteht eine Austausch- bzw. Stilllegungs-Pflicht für bekannte (erkennbar, sichtbar etc.) Trinkwasserleitungen aus Bleirohren oder Bauteilen aus Blei.
Solange der Blei-Grenzwert der TrinkwV eingehalten wird, muss nicht aktiv danach gesucht werden, es sei denn, die Vermutung liegt nahe, weil schon Bauteile aus Blei in der betreffenden Installation gleichen Baualters gefunden wurden.
Die Zuwiderhandlung, also ein Weiterbetrieb ohne die Einwilligung des zuständigen Gesundheitsamtes, ist strafbewehrt und stellt nach § 72 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit dar.
Befristete Ausnahmen zum Weiterbetrieb
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Betreiber beim Gesundheitsamt eine Verlängerung der Frist beantragen, wenn er vor dem 12.01.2026 einem VIU (also einem beim zuständigen Wasserversorger eingetragenen SHK-Betrieb) einen Auftrag zur Beseitigung oder zur Stilllegung erteilt hat und das VIU dem Betreiber bescheinigt, aus Kapazitätsgründen erst nach dem o.g. Datum tätig werden zu können.
Mit solchen Bescheinigungen sollten Sie sehr vorsichtig umgehen – unser Rat: Nur ausstellen, wenn der Auftrag bereits unterschrieben vorliegt und/oder die Arbeiten begonnen haben!
Gilt das für jeden Betreiber, auch im Eigenheim?
Wenn es sich z.B. um im eigenen Haushalt selbstgenutztes Trinkwasser handelt, gibt es darüber hinaus unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist bis längstens zum 12.01.2036. Genaueres dazu findet sich im anhängenden Auszug zum § 17 aus der aktuellen TrinkwV.
Wie geht es weiter mit dem Bleigrenzwert?
Im Kontext vorstehender Informationen weisen wir schon heute darauf hin, dass der Grenzwert von Blei im Trinkwasser zusätzlich ab dem 12.01.2028 von derzeit 0,010 mg/l (Milligramm pro Liter) – gleich 10 µg/l (Mikrogramm pro Liter) auf dann 0,0050 mg/l (gleich 5 µg/l) halbiert und damit nochmals verschärft wird!
Was bedeutet das für den Einsatz von Fittings mit Bleianteilen im Trinkwasserbereich?
Aus diesem Grund sollten Sie bereits von heute an vorzugsweise metallene Bauteile (Fittings, Hahnverlängerungen etc.) verwenden, die keine relevanten Bleianteile mehr beinhalten.
Zumindest aber sollten Sie keine bleihaltigen Bauteile mehr beschaffen und zugleich den Abbau der eigenen Lagerbestände in der Form betreiben, dass solche Bauteile (mit geringen, aktuell noch zulässigen Bleianteilen nach Positiv-Liste für metallene Bauteile des UBA) in sehr geringem Umfang innerhalb einer Trinkwasserinstallation zum Einsatz kommen.
Es steht nämlich zu befürchten, dass ein höherer Anteil an Fittings mit aktuell noch erlaubten Bleianteilen bei halbiertem Wert bereits zum „Reißen des Grenzwertes“ führen kann, selbst bei einer sonst neuen Trinkwasserinstallation. Im Bedarfsfall binden Sie bitte unbedingt Ihren Lieferanten ein und lassen sich die Bleianteile bzw. „Blei-Freiheit“ der einzusetzenden bzw. eingekauften Bauteile bescheinigen. Der bloße Hinweis auf Einhaltung der UBA-Positivliste reicht dabei nun nicht mehr aus, da dort aktuell noch bleihaltige Legierungen gelistet sind, deren Verwendung dann aber bereits bei der Errichtung die Einhaltung des zukünftig gesenkten Bleigrenzwertes im Trinkwasser in Frage stellt.
(Info vom Fachverband SHK Niedersachsen)

